1. Allgemeines
Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle der Monster Service GmbH (im Folgenden als Auftragnehmerin bezeichnet) erteilten und zukünftigen Aufträge. Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers, die die Auftragnehmerin nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber und als alleiniger Vertragspartner der Auftragnehmerin, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
2. Vertragsschluss
Für den Umfang der Lieferpflicht ist ausschließlich der Text der Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin verbindlich, sofern nicht innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich vom Auftraggeber widersprochen wird.
3. Preise, Zusatzkosten
3.1 Preise gelten ab Werk und für die Dauer der Lieferzeit und sind darüber hinaus frei bleibend. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben und gelten in EURO.
3.2 Überschreitet die Abwicklung eines Auftrages den Zeitraum von 4 Monaten, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die in ihrer Auftragsbestätigung genannten Preise zu berichtigen, falls sich die zwischen Vertragsabschluss und Abnahme in ihrer Kalkulation zugrunde liegenden Kosten (Material, Löhne und Gehälter) erhöht haben.
3.3 Soll die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an eine andere Adresse als, an die auf der Auftragsbestätigung genannte geschickt werden, so kann die Auftragnehmerin zusätzliche Bearbeitungskosten berechnen, falls diese durch die abweichende Lieferadresse anfallen.
3.4 Wird eine beschleunigte Lieferung vereinbart, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, einen Preiszuschlag zu berechnen, falls Mehrarbeit und weitere Nebenkosten anfallen.
3.5 Wird die Auftragsbearbeitung auf Wunsch des Auftraggebers einstweilig ausgesetzt, so hat die Auftragnehmerin Anspruch auf Zahlung für bereits geleistete (ausgeführte) Arbeiten, besonders bestellte Materialien und andere Mehrkosten, einschließlich Lagerung.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die Zahlungsbedingungen gibt die Auftragnehmerin vor. Bei Zielüberschreitungen berechnet die Auftragnehmerin Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bank. Als Zahlungszeitpunkt gilt der Zeitpunkt der Gutschriftanzeige auf dem Konto der Auftragnehmerin. Der Tag der Wertstellung / der Gutschriftanzeige auf dem Konto der Auftragnehmerin gilt als Zahlungseingang.
Zahlungen per Scheck und Wechsel sind grundsätzlich nicht möglich.
4.2 Falls der Auftraggeber seinen sich aus dem Geschäftsverhältnis ergebenden Zahlungspflichten nicht nachkommt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die ihr zustehenden Forderungen sofort fällig zu stellen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Vermögensverschlechterung des Auftraggebers oder eine Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Auftraggebers stattfindet, sowie, wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren zwischen den Parteien beantragt worden ist.
In den genannten Fällen hat die Auftragnehmerin zudem das Recht, bei laufenden Aufträgen die Weiterarbeit solange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist oder Sicherheit für sie geleistet hat. Übersteigt der Wert der für die Auftragnehmerin bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Auftragnehmerin auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet.
4.3 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihre fälligen Forderungen gegen diejenigen Forderungen aufzurechnen, die dem Auftraggeber gegenüber den mit ihm innerhalb eines Konzerns wirtschaftlich verbundenen Unternehmen zustehen.
5. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der Erfüllung etwaiger sonstiger Forderungen, die der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber zustehen, Eigentum der Auftragnehmerin.
6. Gefahrtragung
6.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist.
6.2 Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Die Auftragnehmerin ist sodann berechtigt, dem Auftraggeber die anfallenden Lagergebühren in Rechnung zu stellen.
6.3 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl der Auftragnehmerin überlassen.
6.4 Transportversicherungen werden von der Auftragnehmerin nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
7. Lieferzeit und Lieferbedingungen
7.1 Vom Auftragnehmer angegebene Liefertermine und Lieferfristen sind lediglich als ungefähre Zeitangaben zu verstehen. In jedem Fall wird der Auftragnehmerin eine Lieferzeit von 5 Wochen eingeräumt. Für die Dauer der Prüfung der Layouts, Fertigungsmuster usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen.
7.2 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Krieg, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Aufruhr, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn die Auftragnehmerin an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtung behindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird die Auftragnehmerin von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerungen länger als 3 Monate dauern, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Auftragnehmerin von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die jeweilige Partei nur berufen, wenn sie die jeweilige andere Partei unverzüglich benachrichtigt.
8. Abnahmeverzug
8.1 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme in Verzug, so kann die Auftragnehmerin die Rechte aus § 326ff BGB geltend machen.
8.2 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Ware für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
9. Gewährleistung
9.1 Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Erhalt der Ware unter gleichzeitiger Übersendung der beanstandeten Gegenstände zu erheben. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen die Auftragnehmerin geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, vom Zeitpunkt der Abnahme an, beim Auftraggeber eintrifft.
9.2 Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.
9.3 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist.
9.4 Die Auftragnehmerin hat nach ihrer eigenen Wahl zunächst das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Auftragnehmerin wird hierfür eine Frist von mindestens drei Wochen gewährt, sobald beidseitig eine Layoutfreigabe vorliegt. Falls die erste Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht dazu führt, dass eine mängelfreie Lieferung zustande kommt, hat die Auftragnehmerin nach ihrer eigenen Wahl das Recht zur zweiten Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb von drei Wochen nach beidseitiger Layoutfreigabe. Erst nach Fehlschlagen der zweiten Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Schlägt die erste Nacherfüllung fehl, hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin eine weitere Frist zur Nacherfüllung von mindestens 4 Wochen zu gewähren. Sollte sich die Realisierung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung dadurch verzögern, dass der Auftraggeber mit notwendigerweise zu erbringenden Leistungen oder Mitarbeit in Verzug gerät, so verlängert sich die Frist entsprechend um die Dauer dieses Verzuges.
9.5 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
9.6 Geringfügige Abweichungen in der Druckfarbe gegenüber der druckreifen Vorlage, bedingt durch die stets unvermeidlichen Unterschiede im verwendeten Material und dem Verarbeitungs- bzw. Herstellungsverfahren berechtigen nicht zu einer Beanstandung der Lieferung. Dasselbe gilt für den Fall, dass durch den Einsatz unterschiedlicher Farbmonitore bei Auftragnehmerin und Auftraggeber subjektiv unterschiedliche Farbabweichungsempfindungen beim Auftraggeber im Vergleich zwischen Musterdatei und gelieferter Ware entstehen. Geringfügige Abweichungen sind solche, die im Farbgrad um bis zu 10% abweichen.
9.7 Stanzschwankungen, die von Karte zu Karte zu unterschiedlichen Abständen der gedruckten Motive zu den Kartenrändern führen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung der Lieferung. Dasselbe gilt für Stanzschwankungen von geprägten Elementen auf der Karte.
9.8 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Auftragnehmerin nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist die Auftragnehmerin von ihrer Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Die Auftragnehmerin haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden der Auftragnehmerin nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
9.9 Geringfügige Abweichungen in der Beschaffenheit des von der Auftragnehmerin beschafften Papiers, Kartons, Plastikmaterials und sonstigen Materialien können nicht beanstandet werden.
9.10 Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der Auftragnehmerin.
9.11 Durch die Verarbeitungsprozesse können Mikrokratzer auf der Karte selbst sowie auf allen Features, die in einem gesonderten Verarbeitungsschritt gefertigt werden, entstehen. Diese sind für ein Plastikkarten-Druckprodukt typisch und führen nicht zum Recht der Beanstandung.
10. Haftung
10.1 Die Auftragnehmerin haftet grundsätzlich nur, soweit sie Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat. Die Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Auftragnehmerin.
10.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Organisation von in Zusammenhang mit den bestellten Produkten stehenden Veranstaltungen, Produkten oder Dienstleistungen so zu gestalten, dass mangelhafte Leistungen oder Produkte nicht bereits vor den der Auftragnehmerin zustehenden Nachbesserungsversuchen / Ersatzlieferungen zu einem Schaden führen kann. Sollte ein solcher Schaden entstehen, so ist die Auftragnehmerin nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
11. Urheberrecht, Eigentum
11.1 Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.
11.2 Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, der Auftragnehmerin.
11.3 Nachdruck oder Vervielfältigung - gleichgültig in welchem Verfahren - auch derjenigen Lieferungen, die nicht im Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung der Auftragnehmerin nicht zulässig.
12. Druckfehler
12.1 Für Druckfehler, die der Auftraggeber in den von ihm freigegebenen Korrekturabzügen übersehen hat, haftet die Auftragnehmerin nicht. Fernmündliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
13. Periodische Arbeiten
13.1 Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, Sitz
14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Bochum. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
14.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
14.3 Der Sitz der Monster Service GmbH ist 44892 Bochum, Deutschland.
Stand: 01.01.2011